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BFH Urteil v. - VI R 70/90

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Lehrer. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1985 wegen einer Klassenfahrt nach X (Italien) Verpflegungsmehraufwendungen von 135 DM (9 Tage x 15 DM) und Übernachtungskosten in Höhe von 480 DM ohne Nachweis geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) schätzte den Übernachtungsaufwand auf 400 DM (8 Nächte x 50 DM) und erkannte den Verpflegungsmehraufwand in der geltend gemachten Höhe an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 163
BFH/NV 1993 S. 163 Nr. 3
UAAAB-33440

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BFH, Urteil v. 25.09.1992 - VI R 70/90 -nv-

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