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BFH Urteil v. - VI R 127/88

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Lehrer. Sie machten im Streitjahr 1984 jeweils Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im selbstgenutzten Einfamilienhaus als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen insbesondere mit der Begründung nicht an, daß eine erhebliche private Mitbenutzung darin zu sehen sei, daß es sich bei dem Raum um ein Durchgangszimmer zum Schlafzimmer des Klägers handele.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 459
BFH/NV 1992 S. 459 Nr. 7
FAAAB-33419

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BFH, Urteil v. 24.01.1992 - VI R 127/88 -nv-

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