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BFH Beschluss v. - VII B 113/91

Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerungen des Erinnerungsführers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Beschluß . . . zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Erinnerungsführer Gegenvorstellung erhoben, die das FG dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 765
BFH/NV 1992 S. 765 Nr. 11
QAAAB-33223

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 09.01.1992 - VII B 113/91 -nv-

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