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BFH Beschluss v. - III B 135/95

Der Kläger hatte gegen den Beklagten (das Finanzamt -- FA --) wegen Einkommensteuer 1992 Klage erhoben. Der Streit ging darum, ob bei der Einkommensteuerveranlagung ein Trennungsunterhalt des Klägers an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau zu berücksichtigen sei. Anläßlich eines Erörterungstermins vor dem Finanzgericht (FG) legte der Kläger Unterlagen vor, aus denen sich ergab, daß er im Streitjahr an seine Ehefrau monatlich ... DM gezahlt hat. Das FA erklärte darauf, es anerkenne außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr in Höhe von ... DM. Sodann erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluß vom ... 1995 erlegte das FG die Kosten dem Kläger auf, da die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits auf Tatsachen beruhe, die früher hätten geltend gemacht werden können und sollen (§§ 138 Abs. 2 Satz 2, 137 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 414
BFH/NV 1996 S. 414 Nr. 5
DAAAB-37092

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BFH, Beschluss v. 06.11.1995 - III B 135/95 -nv-

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