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BFH Beschluss v. - VI B 99/91

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wurde im Anschluß an Ermittlungen des Finanzamts (FA) für Fahndung und Strafsachen durch Haftungsbescheid für Lohnsteuer in Höhe von X DM in Anspruch genommen. Das FA ging entsprechend den Feststellungen der Steuerfahndung davon aus, daß die Antragstellerin im Rahmen ihres Unternehmens Arbeitnehmer beschäftigt hatte, ohne Lohnsteuer anzumelden. Nach dem Absendevermerk in den Akten des FA wurde der Haftungsbescheid am 12. Dezember 1990 zur Post gegeben. Die Antragstellerin legte am 17. Januar 1991 Einspruch ein. Das FA wies die Antragstellerin darauf hin, daß der Einspruch seiner Auffassung nach verspätet sei. Die Antragstellerin machte geltend, der Haftungsbescheid sie ihr zusammen mit dem Umsatzsteuerbescheid vom 4. Januar 1991 in einem Briefumschlag Anfang Januar 1991 zugegangen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 75
BFH/NV 1993 S. 75 Nr. 2
VAAAB-33217

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BFH, Beschluss v. 20.08.1992 - VI B 99/91 -nv-

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