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BFH Beschluss v. - VI B 109/91

Da die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) ihre Einkommensteuererklärung 1988 nicht abgegeben hatten, schätzte der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen. Den Einspruch, der von den Klägern nicht begründet worden ist, wies das FA zurück. Mit der am 20. August 1990 erhobenen Klage stellten die Kläger den Antrag, den angefochtenen Bescheid auch in der Form der Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die Begründung sollte in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Mit Verfügung vom 29. August 1990 wurden die Kläger aufgefordert, binnen vier Wochen die Klagebegründung einzureichen. Mit weiterer Verfügung vom 11. Oktober 1990 wurde an die Vorlage der Klagebegründung erinnert, verbunden mit dem Hinweis, daß bei Nichteinhaltung der Frist mit einer Entscheidung nach Lage der Akten gerechnet werden müsse. Mit Vorbescheid vom 13. November 1990 wurde die Klage abgewiesen, da sie mangels Bezeichnung des Streitgegenstandes unzulässig sei. Gegen den Vorbescheid wurde mündliche Verhandlung beantragt. Mit der Ladung zu der auf den 30. Januar 1991 angesetzten mündlichen Verhandlung war die Mitteilung verbunden, daß, sollte die mündliche Verhandlung infolge eines Umstandes vertagt werden müssen, den die Kläger zu vertreten hätten, die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr in Betracht komme. Am 29. Januar 1991 reichten die Kläger mit Schriftsatz vom selben Tage unter erstmaliger Beifügung der Einkommensteuererklärung 1988 die Klagebegründung ein. Die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1991, zu der der Prozeßbevollmächtigte ohne Angaben von Gründen nicht erschienen war, wurde vertagt, um dem FA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 41
BFH/NV 1993 S. 41 Nr. 1
NAAAB-33211

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BFH, Beschluss v. 24.07.1992 - VI B 109/91 -nv-

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