Mit Schriftsatz vom 2. September 1989 beantragte die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) u. a., den Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) zu verurteilen, an sie, die Antragstellerin, 10 143 DM zu zahlen, ihr Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihr den Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Die Klage sollte nur als erhoben angesehen werden, soweit auch PKH bewilligt werde. Den Zahlungsanspruch leitete die Antragstellerin aus den Bescheiden über Umsatzsteuer für 1983 (festgesetzte negative Steuerschuld 6 313 DM) und für 1984 (festgesetzte negative Steuerschuld 3 707 DM) - jeweils vom 31. März 1989 - ab. Das FA hatte die bezeichneten Beträge auf ein Konto der Antragstellerin bei der . . . Bank überwiesen. Diese hatte den Betrag mit angeblichen Ansprüchen gegen die Antragstellerin verrechnet. Die Antragstellerin erkennt die Überweisung nicht als Erfüllung an, weil das Konto bei der . . . Bank seit Jahren für sie nicht mehr bestanden habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 678 BFH/NV 1992 S. 678 Nr. 10 HAAAB-33197
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