Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erwarb 1980 im Wege der Zwangsvollstreckung ein 21178 qm großes Grundstück in landschaftlich reizvoller Lage, auf dem zuvor ein Märchenwald betrieben worden war. Auf dem Grundstück befinden sich ein Gebäude mit Wohn- und Gaststättenteil einschließlich Einrichtung, Außenanlagen wie Geräteschuppen, Kassenhäuschen, Parkanlage und Parkplatz sowie Märchenfiguren. Von dem Kaufpreis entfiel nach den Wertverhältnissen 1980 entsprechend den Feststellungen des Bausachverständigen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) auf den Grund und Boden . . . DM, auf das 1970 errichtete Gebäude . . . DM und auf das Inventar . . . DM. Das Grundstück wurde auf den 1. Januar 1981 als Betriebsgrundstück bewertet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 8 BFH/NV 1993 S. 8 Nr. 1 QAAAB-33103
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