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BFH Urteil v. - IV R 31/91

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Architekt, die durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt werden. Die berufliche Tätigkeit wurde bis Mitte 1977 in dem dem Kläger gehörenden Grundstück (M-Straße 1) ausgeübt, in dem sich auch die Privatwohnung des Klägers befand. Nach den Feststellungen im Rahmen einer früheren Betriebsprüfung beim Kläger wurde das Gebäude zu 16 v.H. zu betrieblichen und zu 84 v.H. zu anderen Zwecken genutzt. Entsprechend diesem Nutzungsverhältnis wurden Gebäude und Grund und Boden mit den für sie ermittelten Werten in das vom Kläger geführte Verzeichnis des betrieblichen Anlagevermögens aufgenommen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 405
BFH/NV 1993 S. 405 Nr. 7
ZAAAB-33071

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BFH, Urteil v. 12.03.1992 - IV R 31/91 -nv-

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