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FG Saarland 15.12.1993 1 K 412/92

Einkommensteuer; | Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters (§ 89b HGB)

Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters (§ 89b HGB), z. B. eines Versicherungsagenten, entsteht mit seinem Tod, weil hierdurch das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem vertretenen Unternehmen beendet wird. Der Ausgleichsanspruch stellt eine Gegenleistung des vertretenen Unternehmens für den durch den Handelsvertreter aufgebauten Versicherungsbestand dar und bemißt sich nach den zu erwartenden Vorteilen, die das Unternehmen hieraus nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch wird ziehen können. Wird die von dem Unternehmen ermittelte Ausgleichsforderung nicht in vollem Umfang ausgezahlt, weil der Erbe des Handelsvertreters einen Teil des Versicherungsbestands übernimmt, so hat der Erbe gleichwohl die Ausgleichsforderung in voller Höhe zu versteuern (

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