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BFH Urteil v. - II R 3/89

Das Finanzamt (FA), der Beklagte und Revisionskläger, hat durch Steuerbescheid vom 3. Februar 1982, geändert durch den Bescheid vom 4. Mai 1982 Grunderwerbsteuer festgesetzt. Die Bescheide waren gerichtet "An die BRD, vertreten durch die Bundesbahndirektion A-Stadt, Projektgruppe N, z.Hd. Herr B, X-Straße 10, A-Stadt". Der weitere Änderungsbescheid vom 21. Juni 1983 war adressiert an "BRD vertr. D.B. Bahn A-Stadt, z.Hd. Herrn B, X-Straße 10, A-Stadt". Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin als "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Bundesbahn A-Stadt . . ." Einspruch und, nach Zurückweisung des Einspruchs, als "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Bundesbahn, diese vertreten durch die Bundesbahndirektion A-Stadt, Projektgruppe N . . ." Klage. Den am 2. Juni (richtig: 1. Juni) 1987 ergangenen weiteren geänderten Steuerbescheid, adressiert an "BRD, vertreten durch die BB Direktion A-Stadt. . ." erklärte die Klägerin gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 218
BFH/NV 1993 S. 218 Nr. 4
OAAAB-32979

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BFH, Urteil v. 14.10.1992 - II R 3/89 -nv-

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