A und B erklärten auf sogenannten "Zeichnungsscheinen" am 20. Dezember 1978, sich an der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), mit Einlagen in Höhe von 2755000 DM bzw. 145000 DM beteiligen und den ihnen im Text übergebenen Gesellschaftsvertrag der Klägerin anerkennen zu wollen. Die Zeichnungserklärungen sollten zu ihrer Wirksamkeit der Annahme durch die X-GmbH bedürfen. Diese war nach dem Inhalt des - von ihr vorformulierten - Gesellschaftsvertrags der Klägerin ("Allgemeine Geschäftsbedingungen genannt") u.a. ermächtigt, die zur Bildung der Klägerin notwendigen Erklärungen mit Rechtswirkung für alle beitretenden Gesellschafter abzugeben und entgegenzunehmen (§ 2 Abs. 1). Am 24. Dezember 1978 nahm die X-GmbH die Zeichnungserklärungen von A und B an. Damit sollte der Beitritt von A und B rechtswirksam werden (§ 2 Abs. 2).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 688 BFH/NV 1993 S. 688 Nr. 11 RAAAB-32965
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