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BFH Urteil v. - IX R 172/87

Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 (Klägerin) und der Kläger zu 2 waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung Fondsgesellschaft X-Straße. Maßgebend für das Gesellschaftsverhältnis und das Rechtsverhältnis zu der Grundstücksverwaltungs-GmbH, die Treuhänderin und Geschäftsführerin des Immobilienfonds ist, sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen (Gesellschaftsvertrag Fonds) zum Fonds (Fassung 1977, AVB) und die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB). Nach den AVB erwirbt die Treuhänderin vom Land Z ein Erbbaurecht, das sie treuhänderisch für den Immobilienfonds hält. Die Fondsgesellschaft beauftragte die Treuhänderin, im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Fondsgesellschaft das Grundstück zu dem von ihr genannten Entgelt zuzuordnen, in der entsprechenden Weise zu bebauen, die dafür notwendigen Fremdmittel einschließlich der Aufwendungsdarlehen unter dinglicher Sicherung zu beschaffen und zweckgerichtet zu verwenden. Die Treuhänderin war bevollmächtigt, im eigenen Namen für Rechnung der Fondsgesellschafter Verträge über die Bauerstellung, die Beschaffung von Krediten, des Fondskapitals sowie die Vermietung und Hausverwaltung abzuschließen. Die Gesamtkosten sollten 6948200 DM betragen. Die Nachschußpflicht der Fonds-Gesellschafter war auf 10 v.H. des Zeichnungsbetrages begrenzt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 535
BFH/NV 1994 S. 535 Nr. 8
MAAAB-33904

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BFH, Urteil v. 27.01.1993 - IX R 172/87 -nv-

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