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BFH Urteil v. - II R 112/89

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragten beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) den Erlaß von Grunderwerbsteuer. Das FA lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen. Die mündliche Verhandlung vor dem FG fand am 13. Dezember 1988 statt. Sie endete mit dem Beschluß, daß eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Mit Schreiben vom 9. Mai 1989 fragten die Kläger beim FG an, ob inzwischen eine Entscheidung - bejahendenfalls mit welchem Inhalt - ergangen sei. Am 31. Mai 1989 wurde die (von den Berufsrichtern unterzeichnete) Urteilsformel der Geschäftsstelle des FG-Senats zugeleitet. Am 1. Juni 1989 teilte der Berichterstatter des FG-Verfahrens den Klägern mit, daß die Klage abgewiesen worden sei. Am 26. Juli 1989 wurde das vollständige (mit Gründen versehene) Urteil der Senatsgeschäftsstelle übergeben und am 3. August 1989 den Klägern zugestellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 35
BFH/NV 1993 S. 35 Nr. 1
NAAAB-32962

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BFH, Urteil v. 03.06.1992 - II R 112/89 -nv-

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