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BFH Urteil v. - II R 110/89

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Mieterin eines Grundstücks. Die Klägerin hat auf dem Grundstück eine Lagerhalle und Außenanlagen errichtet. Der Mietvertrag wurde im Juni 1963 zunächst für die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Danach sollte er sich stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre verlängern, falls er nicht von einem der Vertragsschließenden unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sollte die Klägerin auf Verlangen des Vermieters verpflichtet sein, das Grundstück durch Beseitigung der von ihr während der Mietzeit vorgenommenen Veränderungen in den früheren Zustand zu versetzen. Das Mietverhältnis besteht - nach mehrfacher stillschweigender Verlängerung - noch heute.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 86
BFH/NV 1993 S. 86 Nr. 2
TAAAB-32960

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BFH, Urteil v. 14.10.1992 - II R 110/89 -nv-

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