Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhob Einsprüche gegen Gewerbesteuermeßbescheide (GewSt-Meßbescheide) und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung der Bescheide teilweise auszusetzen. Der Antrags- und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) setzte daraufhin unter dem Vorbehalt des Widerrufs die Vollziehung der Bescheide bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch aus (Verwaltungsakte vom 19. November und 5. Dezember 1990). Am 14. Juni 1991 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 20. Juni 1991 teilte es der Antragstellerin mit, die Aussetzung der Vollziehung (AdV) sei nach der Einspruchsentscheidung beendet. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte es die hebeberechtigte Gemeinde darüber, daß die AdV am 14. Juli 1991 - also einen Monat nach der Entscheidung über den Einspruch - ende. Daraufhin erhob die Antragstellerin am 24. Juni 1991 Klage und beantragte am 14. August 1991 beim FG, die Vollziehung der angefochtenen GewSt-Meßbescheide teilweise auszusetzen. Zur Begründung trug sie nunmehr zusätzlich vor, die Rechtmäßigkeit der Bescheide sei auch deshalb ernstlich zweifelhaft, weil in den Streitjahren eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft bestanden habe. Das FG hielt den Aussetzungsantrag für unzulässig und lehnte ihn ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 259 BFH/NV 1993 S. 259 Nr. 4 DAAAB-32841
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