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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - I 129/05 EFG 2005 S. 1455 Nr. 18

Gesetze: FGO § 44, FGO § 45 Abs. 1 S. 1, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 4, FGO § 128 Abs. 3, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, AO § 361 Abs. 2

Zulässigkeit des gerichtlichen AdV-Verfahrens trotz Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 FGO

Leitsatz

Das gerichtliche Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO bleibt bei Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen nach Abs. 4 unzulässig, auch wenn der Antragsgegner dem Gericht gegenüber seine Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens in Kenntnis der Umstände erklärt.

Das Verfahren bleibt unzulässig, wenn der Antragsgegner dem Gericht die - hypothetische - Ablehnung des nicht gestellten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung mit Wirkung für die Vergangenheit erklärt und/oder bereits antizipiert den unverzüglich nach gerichtlicher Abweisung vom Antragsteller bei ihm zu stellenden Antrag ablehnt.

Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO unterliegen weder der Disposition der Beteiligten noch des Gerichts.

§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO findet auf den Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung keine analoge Anwendung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1455 Nr. 18
NWBDirekt 2005 S. 3 Nr. 31
LAAAB-57212

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 01.06.2005 - I 129/05

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