Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Behauptung die Besteuerung umwandlungsbedingter Grundstücksübergänge verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
I. Durch die am erfolgte Eintragung einer mit Vertrag vom vereinbarten Spaltung ins Handelsregister ging das bebaute Grundstück der bisherigen Eigentümerin (Alteigentümerin), einer GmbH, an der X Straße in Y auf die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ebenfalls eine GmbH, über. An beiden Gesellschaften sind dieselben Gesellschafter im selben Verhältnis beteiligt.
Nach gesonderter Feststellung des Grundstückswerts auf 7 168 000 DM setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) mit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geändertem Bescheid vom wegen eines Erwerbsvorgangs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) eine Steuer von 250 880 DM fest. Einspruch und Klage, mit denen sich die Klägerin gegen die Steuerbarkeit des Vorgangs gewandt hatte, blieben ohne Erfolg.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Fragen zu,
1. ob es mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren sei, einen „bloßen Organisationsakt ohne Marktberührung” wie einen „Umsatzakt” zu besteuern,
2. ob die Unterscheidung von übertragender und formwechselnder Umwandlung mit Art. 3 GG vereinbar sei, sowie
3. ob die Frage der Vereinbarkeit im Licht der höheren Grundstückswerte gemäß den §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) anders zu beurteilen sei als bislang bei der Maßgeblichkeit der Einheitswerte.
Außerdem rügt die Klägerin, dass das Finanzgericht (FG) die im Erörterungstermin eingereichte Klagebegründung nicht berücksichtigt habe.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Soweit es um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geht, hat die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
a) Die Grunderwerbsteuer erfasst auch solche Rechtsträgerwechsel, die nicht Teil eines Leistungsaustausches „Grundstück gegen Entgelt” sind. Zu diesen bloßen Rechtsträgerwechseln zählten schon in vorkonstitutioneller Zeit —sogar schon in der Zeit vor dem GrEStG 1940— auch Grundstücksübergänge infolge von Umwandlungen (vgl. bereits zum GrEStG 1927: Ott, Handbuch des gesamten Grunderwerbsteuerrechts, 4. Aufl. 1936, § 1 Anm. 18). Es fragt sich daher, ob die Erfassung bloßer Rechtsträgerwechsel nicht schon zur üblichen Ausgestaltung der Grunderwerbsteuer gehört hat, wie sie anfangs ausdrücklich in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG und nunmehr unter der Sammelbezeichnung Verkehrsteuern in Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG Erwähnung und damit verfassungsrechtliche Billigung gefunden hat (vgl. zur Gewerbesteuer , BStBl II 1978, 125, BVerfGE 46, 224, 236). Auf jeden Fall bedarf aber bei dieser Vorgeschichte die Rechtsbehauptung, die Besteuerung solcher umwandlungsbedingten Grundstücksübergänge verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, einer näheren Darlegung, woran gemessen und mit wem oder was verglichen sowie aus welchen Gründen sich ein solcher Gleichheitsverstoß ergeben soll. Dies ist nicht geschehen.
b) Soweit die Besteuerung derartiger Rechtsträgerwechsel zumindest seit dem verfassungswidrig sein soll, weil die auf der Grundlage der §§ 138 ff. BewG festzustellenden Grundstückswerte höher ausfielen als die Einheitswerte, ist die Beschwerde bereits deshalb unschlüssig, weil vor 1997 die Einheitswerte regelmäßig nicht die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung solcher Vorgänge bildeten. Die Besteuerung erfolgte nicht gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GrEStG a.F., sondern gemäß § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes nach dem Wert der Gegenleistung (vgl. dazu Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl. 1999, § 8 Anm. 65).
c) Bezüglich des Vorbringens, die unterschiedliche Behandlung formwechselnder und übertragender Umwandlungen verstoße gegen den Gleichheitssatz, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Beschlüssen des (BFH/NV 2000, 1136) sowie vom II B 53/00 (BFH/NV 2001, 817) und der Darlegung, weshalb trotz dieser Beschlüsse (erneuter) Klärungsbedarf bestehen soll.
2. Die Verfahrensrüge, das FG habe die Klagebegründung nicht berücksichtigt, ist ebenfalls nicht schlüssig. Mit der Rüge wird ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 und 2 FGO geltend gemacht. Da die Klagebegründung ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin vom in diesem Termin überreicht und in diesem Termin ebenfalls ausweislich der Niederschrift die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist, hätte zur schlüssigen Darlegung der Rüge gehört, dass die Klagebegründung Gesichtspunkte enthalte, die nicht Gegenstand der Erörterung waren. Auch dies ist nicht geschehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 69
BFH/NV 2005 S. 69 Nr. 1
AAAAB-32816