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BFH Urteil v. - VI R 88/89

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1986 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann ist bei einem . . . amt beschäftigt. Er benutzte für Dienstfahren einen seit dem 2. Juni 1986 für zwei Jahre geleasten Pkw mit steuerlichen Anschaffungskosten von 33 100 DM. In der Einkommensteuererklärung 1986 ermittelte er die ihm durch die Benutzung des Pkw insgesamt entstandenen Aufwendungen auf 15 348,93 DM. Ausgehend von einer Jahresleistung des Fahrzeugs von 20 856 km berechnete er die Kosten je gefahrenen Kilometer mit 0,736 DM. Dementsprechend machte er für die von ihm dienstlich gefahrenen 9886 km Werbungskosten von 7276,10 DM, abzüglich Erstattungen vom Arbeitgeber von 3742,20 DM, geltend.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 300
BFH/NV 1992 S. 300 Nr. 5
NAAAB-32628

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BFH, Urteil v. 08.11.1991 - VI R 88/89 -nv-

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