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BFH Urteil v. - VI R 59/87

Der Kläger und Revisionsklägr (Kläger) ist kinderlos verheiratet. Seine Ehefrau war als Erzieherin in einem ca. 23 km vom gemeinsamen Wohnort entfernten Kindergarten tätig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ die in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1984 in Höhe von 2467 DM geltend gemachten Aufwendungen für ein von der Ehefrau genutztes 15,50 qm großes häusliches Arbeitszimmer nicht zum Abzug zu. Nach erfolglosem Einspruch trug der Kläger mit der Klage vor, der Kindergarten beschäftige vier Erzieherinnen, die jeweils eine Gruppe mit 20 bis 25 Kindern betreuten. Jeder Gruppe stehe außer einem gemeinsamen Turn- und einem Intensivgruppenraum jeweils ein Raum für die Tagesbeschäftigung der Kinder zur Verfügung. Diese Räume seien speziell für Kinder möbliert. Außerdem befinde sich im Kindergarten ein Büroraum, der hauptsächlich von der Kindergartenleiterin für schriftliche Verwaltungstätigkeiten genutzt werde. Da auch an Erzieherinnen hohe Anforderungen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie, der Pädagogik und der Beschäftigungstherapie gestellt werden, sei eine intensive und umfangreiche Vorbereitung unumgänglich. Diese sei aufgrund der beengten Verhältnisse im Kindergarten nur zu Hause möglich. In ihrem Einfamilienhaus seien genügend Räume vorhanden, die es erlaubten, den privaten Schriftverkehr nicht im Arbeitszimmer abzuwickeln.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 34
BFH/NV 1992 S. 34 Nr. 1
FAAAB-32622

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BFH, Urteil v. 28.08.1991 - VI R 59/87 -nv-

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