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BFH Urteil v. - II R 79/88

Durch notariell beurkundete Erklärungen vom 10. Oktober 1984 schlossen die A-GmbH & Co. KG und deren Geschäftsführer als Gründungsgesellschafter einen Vertrag über die Errichtung der Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nach dem Gesellschaftsvertrag war der Zweck der Gesellschaft der Erwerb eines Teileigentums (Miteigentumsanteil an einem bestimmten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer noch zu errichtenden . . . halle) sowie die Errichtung, Vermietung und Verwaltung dieser Halle. Für die Verwirklichung dieses Gesellschaftszwecks sah der Vertrag einen Investitionsplan vor, dessen Umsetzung ausdrücklich zum Bestandteil des Gesellschaftszwecks erklärt wurde. Dieser Plan sah ein Investitionsvolumen von . . . DM vor, das finanziert werden sollte durch eine Bareinlage von . . . DM, eine Umsatzsteuererstattung von . . . DM und durch Fremdkapital in Höhe von . . . DM. In dem Gesellschaftsvertrag wurde die Absicht niedergelegt, weitere Gesellschafter aufzunehmen. Die jeweiligen Gesellschaftsbeteiligungen müßten durch . . . DM teilbar sein. Je . . . DMBeteiligung seien . . . DM bar zu erbringen und . . . DM Umsatzsteuererstattung würden gutgeschrieben, der Rest sei fremdzufinanzieren. Die beiden Gründungsgesellschafter leisteten je eine Einlage von . . . DM, die zusammen mit der darauf entfallenden Umsatzsteuererstattung ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen bilden sollte. Zur Aufnahme von Fremdkapital waren sie nicht verpflichtet. Bezüglich der Verwirklichung des Investitionsplans einschließlich dessen erstmaliger Finanzierung und der damit zusammenhängenden Aufnahme von Gesellschaftern wurde die Geschäftsführung der A übertragen. Mit ihrem Beitritt zur Gesellschaft sollten die neuen Gesellschafter die alleinige Geschäftsführungsbefugnis der A anerkennen und entsprechende Vollmacht erteilen. Nach Verwirklichung des Investitionsplans sollte die A die Geschäftsführung der Gesellschaft und Vertretung der Gesellschafter auf die B-GmbH übertragen. Dieser sollten dafür 4 v. H. der Jahresmieteinnahmen zustehen. Nach dem Vertrag konnte jeder Gesellschafter zum Schluß eines Kalenderjahres seinen Gesellschaftsanteil abtreten oder in sonstiger Weise darüber verfügen. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft stand dem einzelnen Gesellschafter ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben zu, das seiner Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft entsprach.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 410
BFH/NV 1992 S. 410 Nr. 6
ZAAAB-32261

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BFH, Urteil v. 31.07.1991 - II R 79/88 -nv-

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