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BFH Urteil v. - III R 192/90

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1983 die Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung. Diese Aufwendungen waren ihm für die Strafverteidigung seines damals minderjährigen Neffen entstanden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 457
BFH/NV 1992 S. 457 Nr. 7
AAAAB-32197

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BFH, Urteil v. 29.11.1991 - III R 192/90 -nv-

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