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BFH Beschluss v. - III B 95/90

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob Klage wegen der Einkommensteuer für das Streitjahr (1975). Streitig ist in dem Klageverfahren, über das noch nicht entschieden worden ist, die Berücksichtigung eines Verlustanteils aus einer Beteiligung des Klägers an der Firma X-GmbH (X).Im Erörterungstermin vom 7. Juli 1989 fragte der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG), Richter am Finanzgericht (RiFG) A, den Kläger u. a., warum er die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr hinsichtlich des streitigen Verlustanteils nie berichtigt habe. Darauf riet der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seinem Mandanten, sich zu dieser Frage wegen möglicher strafrechtlicher Konsequenzen nicht zu äußern. Trotzdem erklärte der Kläger dann, ihm sei nicht bewußt gewesen, daß bei der Einkommensteuer für das Streitjahr "irgendetwas" hinsichtlich der Beteiligung an der X "falsch gelaufen" sei. Er habe alle Unterlagen seinem damaligen Steuerberater gegeben und darauf vertraut, daß dieser sich um seine Steuerangelegenheiten kümmere.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 524
BFH/NV 1992 S. 524 Nr. 8
ZAAAB-32180

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 30.10.1991 - III B 95/90 -nv-

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