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BFH Beschluss v. - X B 48, 49/90

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war als Buchmacher und als Aufsteller von Spielgeräten gewerblich tätig. Das Gewerbe wurde nach den Feststellungen des Beklagten (Finanzamt - FA -) zum 1. Februar 1986 abgemeldet. Da der Antragsteller Erklärungen zur gesonderten Feststellung der gewerblichen Gewinne nicht abgab, schätzte das FA die Gewinne aus Gewerbebetrieb für 1985 auf . . . DM und für 1986 auf . . . DM. Mit den hiergegen eingelegten Einsprüchen trug der Antragsteller u. a. vor, er habe bereits im Jahre 1984 den Betrieb des Wettbüros eingestellt; er sei seit dieser Zeit schwer erkrankt und arbeitsunfähig. Das FA wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichteten Klagen hatte der Antragsteller zunächst nicht begründet; er sei schwer krank und könne seinen Prozeßbevollmächtigten nicht die notwendigen Informationen geben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 184
BFH/NV 1991 S. 184 Nr. 3
SAAAB-32058

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BFH, Beschluss v. 07.08.1990 - X B 48, 49/90 -nv-

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