Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bewohnte auf dem Schulgelände der X-Schule als deren Hausmeister zusammen mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter eine Dienstwohnung. Zu seinen Aufgaben gehörte u. a., das Schulgelände und die darauf befindlichen verschiedenen Gebäude zu bewachen und bei Abwesenheit der Schulleitung für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ im Einkommensteuerbescheid 1983 die von den Klägern als Werbungskosten geltend gemachten Futterkosten für einen Schäferhund in Höhe von . . . DM nicht zum Abzug zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 234 BFH/NV 1991 S. 234 Nr. 4 KAAAB-31965
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.