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BFH Urteil v. - VII R 81/88

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Haftenden nach § 75 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen Betriebsübernahme für Umsatzsteuerschulden der Veräußerin aus dem Jahre 1980 mit Haftungsbescheid vom . . . in Höhe eines Betrages von . . . DM in Anspruch. Die Veräußerin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann in einem auf fünf Jahre abgeschlossenen Vertrag mit Wirkung ab . . . Räume zum Betrieb einer Bierwirtschaft und einer Fremdenpension von der X-GmbH gepachtet. Mitverpachtet waren die im Schankraum befindliche Theke und das Rückbuffet. Der Vertrag beinhaltete außerdem die Verpflichtung, sämtliches Bier, sämtliche alkoholfreien Getränke und sämtliche Tabakwaren von bestimmten Firmen zu beziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 718
BFH/NV 1991 S. 718 Nr. 11
WAAAB-31948

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BFH, Urteil v. 06.11.1990 - VII R 81/88 -nv-

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