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BFH Urteil v. - VII R 79/89

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) pfändete in der Wohnung der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ein Farbfernsehgerät, dessen Schätzwert der Vollziehungsbeamte des FA im Pfändungsprotokoll mit 150 DM angab. Die Klägerin hatte Abgabenschulden in Höhe von 225 DM. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hob das Finanzgericht (FG) die angefochtene Pfändungsverfügung auf.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 482
BFH/NV 1990 S. 482 Nr. 8
CAAAB-31946

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BFH, Urteil v. 16.01.1990 - VII R 79/89 -nv-

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