Nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 139/29) ist ab 1. Juli 1986 eine Mitverantwortungsabgabe zu Lasten der Getreideerzeuger eingeführt worden, die auf Getreide erhoben wird, das im Wirtschaftsjahr 1986/87 verarbeitet, ausgeführt oder zur Intervention angeboten wird. Von dieser Mitverantwortungsabgabe wird nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1871/86 (VO Nr. 1871/86) der Kommission vom 17. Juni 1986 (ABlEG L 162/18) Getreide befreit, das aus Ernten vor 1986 stammt und sich am 30. Juni 1986 im Besitz von Unternehmen des Handels oder der Verarbeitungsindustrie befindet und spätestens am 7. Juli 1986 bei ihnen eingelagert ist. Um für diese Befreiung in Betracht zu kommen, muß der Antragsteller mit einem spätestens am 7. Juli 1986 versandten Schreiben einen Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates gestellt haben, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Bestände befinden (Art. 2 VO Nr. 1871/86).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 567 BFH/NV 1991 S. 567 Nr. 8 TAAAB-31936
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