Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nahm die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als Duldungsschuldnerin für Steuerschulden ihres Ehemannes aus bestandskräftigen Duldungsbescheiden in Anspruch. Das FA beantragte im August 1980 bei den Amtsgerichten - Grundbuchämtern - die Eintragung von je einer Sicherungshypothek auf Grundstücken der Klägerin. Die Eintragungsanträge wurden der Klägerin nicht bekanntgegeben. Die Grundbuchämter trugen die Sicherungshypotheken in die Grundbücher ein. Im Dezember 1982 beantragte das FA bei den vorgenannten Amtsgerichten die Eintragung je einer weiteren Sicherungshypothek auf den Grundstücken der Klägerin. Die Grundbuchämter kamen auch diesen Anträgen nach. Die Eintragungsanträge vom Dezember 1982 sind im September 1983 gegen Empfangsbekenntnis der Tochter der Klägerin zugestellt worden. Mit Beschluß vom Juni 1983 ordnete das Amtsgericht - Grundbuchamt - auf Antrag des FA vom Mai 1983 die Zwangsverwaltung für ein Grundstück der Klägerin an. Sämtliche Anträge des FA an die Grundbuchämter enthalten die Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Die Beschwerden der Klägerin gegen diese Anträge des FA blieben erfolglos.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 72 BFH/NV 1991 S. 72 Nr. 2 QAAAB-31924
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