Die Gebrüder X.-KG (KG) war mit zwei weiteren Gesellschaftern an der S-GmbH beteiligt. Mit Vertrag vom 31. Dezember 1970 schlossen sich die drei Gesellschafter zu dem Zweck einer einheitlichen Willensbildung gegenüber der S-GmbH zu der S-GdbR, der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) zusammen. In einem weiteren Vertrag vom gleichen Tag wurde vereinbart, daß die S-GmbH ihre Geschäftsergebnisse an die Klägerin abführt. Alleiniger Gesellschafter im steuerrechtlichen Sinn der KG und der Gebrüder X-Bank OHG (X-OHG) war die X-KG. Die X-OHG gewährte der S-GmbH im Streitjahr 1973 ein Darlehen von . . . DM. Infolge der einheitlichen Betrachtung der Firmengruppe X wurden das Darlehen und die hierfür gezahlten Zinsen im Einheitswert des Betriebsvermögens und in der Gewinnfeststellung der X-KG erfaßt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 429 BFH/NV 1991 S. 429 Nr. 7 NAAAB-31857
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