Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt war, erlegte das Finanzgericht (FG) die Kosten des Verfahrens der Klägerin auf, "da sie die Klage aus einem von ihr zu vertretenden Umstand nicht weiterverfolgt (§ 138 Abs. 1 FGO)". Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die sie für gegeben hält, weil der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehle. Die Begründung lasse eindeutig darauf schließen, daß das FG nicht nach § 138 Abs. 1 FGO entschieden habe. Die Gründe für die Erledigungserklärungen seien nicht Gegenstand gerichtlicher Nachprüfung. Die Ausübung billigen Ermessens fehle der Begründung insgesamt. Auch eine Wertung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sei nicht vorgenommen worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 470 BFH/NV 1991 S. 470 Nr. 7 GAAAB-31787
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