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BFH Beschluss v. - V B 32/89

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Herstellungskosten für ein zwischenvermietetes Reihenhaus begehrt hatten, ab. Zur Begründung führte das FG u. a. aus, aus § 3 des der Zwischenvermietung zugrundeliegenden Vertrages ergebe sich, daß es den Klägern nicht um eine echte Vermietung an den Zwischenmieter, sondern um dessen Einschaltung als Hausverwalter bei der Vermietung des Reihenhauses gegangen sei. Nach der bezeichneten Vertragsbestimmung betrug die Miete monatlich . . . DM "abzüglich der Kosten der Hausverwaltung" in Höhe von . . . v. H. (= . . . DM). Der Zwischenmieter hatte die Wohnung für monatlich . . . DM an den Wohnungsmieter weitervermietet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 330
BFH/NV 1991 S. 330 Nr. 5
RAAAB-31753

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BFH, Beschluss v. 19.09.1990 - V B 32/89 -nv-

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