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BFH Beschluss v. - IX B 267/89

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) war Treuhänder der Erwerber von Eigentumswohnungen einer Wohnanlage in A. Die im Jahr 1963 errichtete Wohnanlage wurde in Eigentumswohnungen aufgeteilt und verkauft. Die Kaufinteressenten schlossen mit dem Antragsteller gleichlautende, vorformulierte Geschäftsbesorgungsverträge. Darin wurde er beauftragt und bevollmächtigt, für die Erwerber eine Reihe von ebenfalls vorformulierten Verträgen abzuschließen, u. a. Kauf-, Darlehens-, Finanzierungsvermittlungs-, Mietbetreuungsverträge sowie Rechts- und Steuerberatungsverträge. Der Antragsteller als Treuhänder hatte den Zahlungsverkehr zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, daß die steuerlichen Belange des Erwerbers gewahrt blieben, sowie nach Abschluß der Maßnahmen dem Erwerber eine Schlußabrechnung zu erteilen. Er war außerdem zur Vertretung der Erwerber im Feststellungs-, im Außenprüfungs- und im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren bevollmächtigt und zum Empfangsbevollmächtigten bestellt. Aufgrund der umfassenden Vollmacht schloß er für die Erwerber gleichlautende Verträge über die Beratung in Rechts- und Steuerberatungsangelegenheiten mit Rechtsanwalt N. Der Auftrag zur Beratung umfaßt u. a. die laufende Beratung der Erwerber in Fragen der Verwaltung der Wohneigentumsanlage, in mietrechtlichen Angelegenheiten und die Beratung in den laufenden steuerlichen Angelegenheiten für das Jahr des Erwerbs.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 287
BFH/NV 1991 S. 287 Nr. 5
QAAAB-31681

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BFH, Beschluss v. 05.09.1990 - IX B 267/89 -nv-

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