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BFH Urteil v. - IV R 70/89

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wird, erzielte im Streitjahr (1985) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arzt (Orthopäde). Bei der Ermittlung des Gewinns aus der freiberuflichen Tätigkeit zog der Kläger u. a. die Kosten der Teilnahme an Veranstaltungen des Deutschen Sportärztebundes in Laax/Flimms vom 26. Januar bis 2. Februar 1985 und in St. Moritz vom 14. bis 21. September 1985 in Höhe von . . . DM als Betriebsausgaben ab. Dazu machte der Kläger geltend, er habe an den Veranstaltungen teilgenommen, um die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" führen zu können.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 438
BFH/NV 1991 S. 438 Nr. 7
YAAAB-31661

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BFH, Urteil v. 15.03.1990 - IV R 70/89 -nv-

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