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BFH Urteil v. - IV R 20/89

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) üben eine Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft aus. Sie ermitteln ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Rahmen dieser Gewinnermittlung berücksichtigten sie auch Sollzinsen für ein Bankkontokorrentkonto, über das Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gebucht wurden. Als Vorabentnahme auf den erwarteten Gewinn haben sich die Kläger zu Lasten dieses Kontos auch Beträge auszahlen lassen, die sie für ihre private Lebensführung verwendeten. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 1977 bis 1979 ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) einen Teil der Zinsaufwendungen nicht zum Abzug zu, weil er durch eine Kreditaufnahme zu privaten Zwecken veranlaßt sei. Das FA schätzte die Beträge auf . . . DM (1977), . . . DM (1978) und . . . DM (1979) und änderte insoweit die Gewinnfeststellungsbescheide für diese Jahre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 731
BFH/NV 1991 S. 731 Nr. 11
QAAAB-31642

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BFH, Urteil v. 15.11.1990 - IV R 20/89 -nv-

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