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BFH Urteil v. - I R 97/86

Die Klägerin ist eine durch Vertrag vom . . . 1979 errichtete GmbH, die drei Gesellschafter (A, B und C) hatte. A und B versprachen, als Sacheinlagen das Geschäft der X-KG mit allen Aktiva und Passiva ausgenommen den Grundbesitz zu den Buchwerten der Handelsbilanz der X-KG zum 31. Dezember 1979 einzubringen. Sie erfüllten dieses Versprechen am 31. Dezember 1979. Die X-KG blieb als sog. Besitzgesellschaft bestehen. In einem erst am 25. Februar 1981 abgeschlossenen Ergänzungsvertrag legten die Gesellschafter der Klägerin den Gesamtwert der Einlagen von A und B aufgrund der in der Handelsbilanz der X-KG zum 31. Dezember 1979 festgestellten Buchwerte mit 3 182 451 DM fest. Davon wurden 770 000 DM auf die von A und B zu erbringenden Stammeinlagen verrechnet. Den Restbetrag in Höhe von 2 412 451 DM wies die Klägerin als Darlehensverbindlichkeit gegenüber A und B aus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 405
BFH/NV 1991 S. 405 Nr. 6
JAAAB-31614

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BFH, Urteil v. 22.08.1990 - I R 97/86 -nv-

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