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BFH Urteil v. - III R 22/88

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, errichtete in den Jahren 1982 bis 1984 ein Musikschulgebäude. Nach Fertigstellung wurde das Gebäude im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) von der Klägerin an die Jugendmusikschule G e. V. verpachtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 673
BFH/NV 1990 S. 673 Nr. 10
SAAAB-31488

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BFH, Urteil v. 19.01.1990 - III R 22/88 -nv-

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