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BFH Beschluss v. - X B 180/88

Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), ihm die Gerichtsakten zur kurzfristigen Einsicht in seine Kanzlei zu übersenden. Eine sachgerechte Einsicht sei in den Räumen des FG oder des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) nicht gewährleistet und angesichts der Arbeitsbelastung des Bevollmächtigten unzumutbar. Den Antrag wies der Vorsitzende des Spruchkörpers des FG zurück.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 645
BFH/NV 1989 S. 645 Nr. 10
LAAAB-31353

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BFH, Beschluss v. 17.01.1989 - X B 180/88 -nv-

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