Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) besteuerte die Umsätze des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für 1979 und 1980 vom 23. September 1983 mit dem allgemeinen Steuersatz. Das FA nahm außerdem an, der Kläger habe einen Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielt und setzte gegen ihn in dem Bescheid vom 3. Oktober 1983 einen einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrag für 1979 fest. Das FA widersprach damit der Ansicht des Klägers, nach der er eine freiberufliche Tätigkeit als Ingenieur i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeübt habe, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967/1980) unterliege.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 232 BFH/NV 1990 S. 232 Nr. 4 LAAAB-31314
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