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BFH Urteil v. - VI R 39/85

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau hatten in der Anlage "N" ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1979 neben anderen Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in der Zeile 29 mit dem vorgedruckten Text "Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist" in der Spalte des Klägers eingetragen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 619
BFH/NV 1989 S. 619 Nr. 10
RAAAB-31296

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BFH, Urteil v. 26.04.1989 - VI R 39/85 -nv-

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