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BFH Beschluss v. - VII R 67/88

Die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit dem Antrag, den Beklagten und Revisionsbeklagten (Senator für Finanzen) zu verpflichten, ihn als Steuerberater wiederzubestellen, wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 28. Juni 1988 zugestellt. Mit Schreiben vom 5. Juli 1988 - eingegangen beim FG am 11. Juli 1988 - legte der Kläger Revision ein. Auf Antrag des Klägers wurde die Frist zur Begründung der Revision bis zum 12. September 1988 verlängert. Mit Schriftsatz vom 9. September 1988 - eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 13. September 1988 - beantragte der Kläger, die Frist zur Begründung der Revision letztmalig bis zum 1. November 1988 zu verlängern. Mit Schreiben vom 13. September 1988 - dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19. September 1988 zugestellt - wies der Vorsitzende des Senats den Kläger auf den Ablauf der bis zum 12. September 1988 verlängerten Revisionsbegründungsfrist, den verspäteten Eingang des Antrags auf Fristverlängerung und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin.Mit Schriftsatz vom 30. September 1988 - eingegangen beim BFH am 3. Oktober 1988 - beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit folgender Begründung: Er habe den Schriftsatz vom 9. September 1988 am Sonntag, den 11. September 1988, als Eilbrief in den Briefkasten am Postamt des Bahnhofs Zoo in Berlin-Charlottenburg eingeworfen. Er habe am Schalter des Postamts vorsorglich noch die ausreichende Frankierung durch Freistempler überprüfen lassen. Auf weitere Anfrage habe der Postbedienstete am Schalter geantwortet, daß nicht einmal der Eilzuschlag nötig gewesen sei, weil der Briefeinwurf "noch vor 20.00 Uhr" erfolgte. Mit Schreiben vom 30. September 1988 - eingegangen beim BFH mit dem Wiedereinsetzungsantrag - begründete der Kläger seine Revision.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 244
BFH/NV 1990 S. 244 Nr. 4
HAAAB-31256

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BFH, Beschluss v. 23.05.1989 - VII R 67/88 -nv-

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