Der Kläger, ein Transportunternehmer, erwarb im Januar 1980 einen Lastkraftwagenanhänger, den er zunächst im Inland zum Verkehr zulassen und später, zuletzt im März 1980, stillegen ließ. Zum 1. März 1980 mietete der Kläger den Anhänger für die Dauer eines Jahres von H in V (Niederlande). Der Kläger setzte den nunmehr mit niederländischer Zulassung versehenen Anhänger bis August 1982 im grenzüberschreitenden Verkehr ein. Rechtsnachfolger von H war das niederländische Unternehmen M, mit dem der Kläger im September 1982 einen weiteren Mietvertrag für die Zeit vom 1. Juli bis 1. Oktober 1982 geschlossen hatte. Diesem Unternehmen wurde der Anhänger am 25. August 1982 zurückgegeben.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 738 BFH/NV 1989 S. 738 Nr. 11 QAAAB-31240
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