Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragte beim Amtsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, weil diese ihren steuerlichen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen und die Vollstreckung erfolglos geblieben war. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht ab, da keine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse vorhanden und ein zur Kostendeckung entsprechender Betrag nicht vorgeschossen war. Die von der Klägerin gegen diese Entscheidung beim Landgericht eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Am . . . wies das Oberlandesgericht (OLG) auch die weitere sofortige Beschwerde der Klägerin zurück, womit die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse in Rechtskraft erwuchs. Die Klägerin befindet sich seitdem in Liquidation (§ 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften - LöschG - vom 9. Oktober 1934, RGBl I, 914).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 710 BFH/NV 1990 S. 710 Nr. 11 LAAAB-31233
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