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BFH Urteil v. - VIII R 418/83

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1976 bis 1978 ein Taxiunternehmen. Anläßlich einer Lohnsteueraußenprüfung und einer Durchsuchung der Büroräume durch die Steuerfahndung im März 1979 wurde ein Oktavheft "Taxi 1977" sichergestellt, aus dem sich von den Lohnsteueranmeldungen erheblich abweichende Löhne ergaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) legte diese Beträge der Berechnung der Lohnsummensteuer zugrunde. Das FA ging zunächst davon aus, daß 48 v. H. der festgestellten Umsätze Nettolöhne seien und errechnete die Lohnsummensteuer mit . . . DM. Die geänderten Bescheide vom 14. August 1979 ergingen gegen die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts X und Y".

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 6
BFH/NV 1990 S. 6 Nr. 1
WAAAB-31183

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BFH, Urteil v. 14.03.1989 - VIII R 418/83 -nv-

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