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VOB-Ausschreibung; | Nichtberücksichtigung des Angebots bei bewußten Additionsfehlern
Wer bei einer Ausschreibung nach der VOB/A seine Angebotspreise in zwei Losen durch bewußte Additionsfehler vorsätzlich erhöht, wird i. d. R. nicht die erforderliche Zuverlässigkeit (i. S. des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A) besitzen. Sein Angebot braucht deshalb nicht berücksichtigt zu werden ().