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BFH Beschluss v. - VII B 41/89

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) pfändete wegen rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen die X-Bank. Im Zusammenhang mit der gleichzeitig erhobenen Klage beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG), im Wege der einstweiligen Anordnung die Pfändung in Höhe des Betrages von . . . DM bis zur Entscheidung über die Klage, in Höhe von . . . DM (Säumniszuschläge) bis zur Rechtskraft eines noch zu erlassenden Abrechnungsbescheids und in Höhe von . . . DM bis zur Rechtskraft bestimmter Steuerbescheide aufzuheben. Im Verlaufe des finanzgerichtlichen Verfahrens teilte das FA mit, es habe die Pfändung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt und dies der X-Bank mitgeteilt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 42
BFH/NV 1991 S. 42 Nr. 1
LAAAB-31113

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BFH, Beschluss v. 05.09.1989 - VII B 41/89 -nv-

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