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BFH Beschluss v. - VII B 214/88

Der Antragsteller, Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer verschiedener, in einer Unternehmensgruppe zusammengefaßter Gesellschaften mbH, wird vom Finanzamt (FA) als Haftungsschuldner für rückständige Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1979, 1981 und 1982 in Anspruch genommen. Am . . . beantragte das FA beim Amtsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Antragstellers, da dieser in das Ausland geflüchtet sei und das bewegliche Vermögen zur Forderungsrealisierung nicht ausreiche. Dem Antrag wurde am selben Tage entsprochen. Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Konkurseröffnungsbeschluß blieben - aus verfahrensrechtlichen Gründen - erfolglos. Am . . . beantragte der Antragsteller beim FA dessen Zustimmung zur Aufhebung seines persönlichen Konkursverfahrens gemäß § 202 der Konkursordnung - KO -. Das FA lehnte den Antrag ab; über die dagegen eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden. Das Begehren des Antragstellers, dem FA durch einstweilige Anordnung aufzugeben, die Zustimmung zur Aufhebung des Konkursverfahrens zu erteilen, wurde vom Finanzgericht - FG - zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, die begehrte Regelung würde das Ergebnis des Hauptverfahrens vorwegnehmen oder diesem endgültig vorgreifen. Dies komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, wobei an Anordnungsanspruch und -grund strenge Anforderungen zu stellen seien. Im Streitfalle sei eine besondere Intensität des Anordnungsgrundes nicht erkennbar. Der Nachteil des Antragstellers, würde dieser auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens verwiesen, bestände im weiteren Fortgang des Konkursverfahrens. Dieser Zustand dauere jedoch schon seit mehr als zwei Jahren an, ohne daß besonders gravierende und nicht wiedergutzumachende Nachteile erkennbar wären. Die vom Antragsteller angestrebte Verbesserung der persönlichen Rechtsposition sei kein ausreichender Gesichtspunkt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 76
BFH/NV 1990 S. 76 Nr. 2
IAAAB-31101

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BFH, Beschluss v. 25.04.1989 - VII B 214/88 -nv-

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