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BFH Beschluss v. - VI B 173/88

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wandte sich im Dezember 1987 an den Beklagten (Finanzamt - FA -) und bat um Nachzahlung der "gesetzlichen Leistungen" ab der Geburt seiner Tochter. Im Verlaufe eines sich daran anschließenden Schriftwechsels mit dem FA wurde deutlich, daß der Antragsteller nachträglich für die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1987 die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages begehrte. Nach seinen eigenen Angaben hatte er in diesem Zeitraum nur in den Jahren 1980 und 1981 steuerpflichtige Einkünfte erzielt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 187
BFH/NV 1990 S. 187 Nr. 3
AAAAB-31066

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BFH, Beschluss v. 25.08.1989 - VI B 173/88 -nv-

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