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BFH Urteil v. - IV R 27/88

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Steuerberater selbständig tätig. Für das Streitjahr 1985 gab er keine Erklärungen zur Einkommen- und Umsatzsteuer ab und wurde deshalb vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) im Wege der Schätzung veranlagt. Im Klageverfahren legte er zwar die Steuererklärungen, nicht aber eine Gewinnermittlung für seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor; der Aufforderung des FA, seine Angaben zu vervollständigen, kam er nicht nach. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) ist er nicht erschienen. Das FG hat die Klage abgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 110
BFH/NV 1990 S. 110 Nr. 2
ZAAAB-30962

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BFH, Urteil v. 16.03.1989 - IV R 27/88 -nv-

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