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BFH Beschluss v. - IV B 174/88

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 1988 erhob der Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) für diese Klage wegen Einkommen- und Kirchensteuer 1981, 1983 bis 1985 und beantragte zugleich die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen bzw. aufzuheben. Die Antragsbegründung sowie die Vollmacht versprach er nachzureichen. Der Berichterstatter des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) forderte mit Verfügungen vom 8. Juni 1988 - zur Post gegeben jeweils am 13. Juni 1988 - den Prozeßvertreter der Antragsteller auf, die fehlenden Vollmachten bis zum 20. Juni 1988 nachzureichen und bat - unter Hinweis auf Art. 3 § 7 VGFGEntlG - außerdem bis zu diesem Termin mitzuteilen, ob die Finanzbehörde bereits einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt habe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 250
BFH/NV 1990 S. 250 Nr. 4
UAAAB-30916

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BFH, Beschluss v. 24.01.1989 - IV B 174/88 -nv-

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